AGB
I. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung des Paintball-Spielgeländes "Paintballpark Westfalen" (nachfolgend "Spielgelände") sowie für alle damit verbundenen weiteren Leistungen und Lieferungen (nachfolgend "Leistungserbringung") des Paintballpark Westfalen (nachfolgend "Paintballpark Westfalen") und dem Kunden (nachfolgend "Kunde").
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbart haben.
II. Vertragsschluss
1. Angebote von Paintballpark Westfalen sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrages des Kunden durch Paintballpark Westfalen zustande.
2. Die Annahme des Antrages erfolgt vorbehaltlich der wirksamen Unterzeichnung der Verzichtserklärung und dem Verleihvertrag durch den Kunden.
3. Buchungen des Kunden können nur erfolgen, wenn dieser das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist.
III. Untervermietung / Nutzungsart
Die Unter- oder Weitervermietung des überlassenen Spielgeländes und den sich darauf befindlichen Räumlichkeiten zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Paintballpark Westfalen. Der Kunde verpflichtet sich, Paintballpark Westfalen unverzüglich und unaufgefordert, spätestens jedoch bei Vertragsschluss darüber aufzuklären, ob die Leistungserbringung und/oder die Veranstaltung, sei es aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters, geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder Belange von Paintballpark Westfalen zu beeinträchtigen. Zeitungsanzeigen, sonstige Werbemaßnahmen oder Veröffentlichungen, die einen Bezug zum Paintballpark Westfalen aufweisen und/oder die beispielsweise Einladungen zu Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Einwilligung von Paintballpark Westfalen. Verletzt der Kunde diese Aufklärungspflicht oder erfolgt eine Veröffentlichung ohne eine solche Einwilligung, hat Paintballpark Westfalen das Recht, den gebuchten Termin abzusagen. In diesem Fall gilt Klausel V. 2. entsprechend (Zahlung des vereinbarten Entgelts).
IV. Spielgeländebereitstellung, -übergabe und -rückgabe
1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die alleinige Bereitstellung des Spielgeländes, es sei denn, Paintballpark Westfalen hat die alleinige Bereitstellung des gesamten Spielgeländes schriftlich bestätigt.
2. Soweit nicht anders mit dem Kunden vereinbart, steht das Spielgelände am Buchungstag von 11 Uhr bis 17 Uhr zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
3. Das Spielgelände ist bis spätestens 17.30 Uhr zu räumen.
V. Leistungen / Preise / Zahlung/ Aufrechnung/ Pfandrecht
1. Paintballpark Westfalen ist verpflichtet, das vom Kunden gebuchte Spielgelände bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung geltenden bzw. vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen von Paintballpark Westfalen an Dritte.
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ein.
4. Die Abrechnung erfolgt in der Währung EURO.
5. Die Preise können von Paintballpark Westfalen geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Teilnehmer, der Leistung von Paintballpark Westfalen oder der Aufenthaltsdauer wünscht und Paintballpark Westfalen dem zustimmt.
6. Rechnungen von Paintballpark Westfalen ohne Fälligkeitsdatum sind innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug ist Paintballpark Westfalen berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Paintballpark Westfalen bleibt der Nachweis eines höheren Schadens, dem Kunden der eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
7. Paintballpark Westfalen ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung, höchstens 20 % des Gesamtpreises, zu verlangen.
8. Abweichend von vorstehender Ziffer 7. und sofern die Höhe der Vorauszahlungen und die Zahlungstermine im Vertrag nicht abweichend schriftlich vereinbart sind, gelten folgende Vorauszahlungen als vereinbart:
für die Buchung von Gruppen hinsichtlich Termine innerhalb der Woche ist 20 % Deposit bei Vertragsschluss als Garantie erforderlich, der Rest nach Vorlage der Rechnung und bei Fälligkeit.
VI. Rücktritt von Paintballpark Westfalen
1. Falls und soweit mit dem Kunden die Leistung von Vorauszahlungen vereinbart ist und der Kunde diese auch innerhalb einer von Paintballpark Westfalen gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht leistet, ist Paintballpark Westfalen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Ferner ist Paintballpark Westfalen berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von Paintballpark Westfalen nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen (wie beispielsweise Unwetter, Streik oder Stromausfall); das Spielgelände unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. bezüglich der Person des Gastes oder des Zwecks gebucht wird;
Paintballpark Westfalen begründet Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme des Spielgeländes oder der Leistungserbringungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Paintballpark Westfalen in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne das dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von Paintballpark Westfalen zuzurechnen ist; der Kunde eine Unter- oder Weitervermietung des überlassenen Spielgeländes sowie dessen Nutzung zu anderen als Spielzwecken ohne der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Paintballpark Westfalen vornimmt.
3. Bei berechtigtem Rücktritt von Paintballpark Westfalen entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
VII. Technische Einrichtung und Anschlüsse für Veranstaltungen
1. Soweit Paintballpark Westfalen für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt Paintballpark Westfalen von allen Ansprüchen Dritter aus der Beschaffung und Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Bei Installationen von technischen Aufbauten und Anlagen kann Paintballpark Westfalen verlangen, dass diese vom TÜV abgenommen werden und dass der Kunde Paintballpark Westfalen unverzüglich und unaufgefordert das technische Prüfzeugnis vorlegt.
3. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes von Paintballpark Westfalen bedarf dessen schriftlicher Einwilligung. Paintballpark Westfalen ist berechtigt, dafür eine pauschale Nutzungsgebühr in Rechnung zu stellen. Der Kunde haftet für durch die Verwendung seiner Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von Paintballpark Westfalen, soweit diese nicht in den Verantwortungsbereich von Paintballpark Westfalen fallen. Treten Beschädigungen an Sachen Dritter oder gegenüber Dritten auf, so haftet insoweit allein der Kunde hierfür und stellt der Kunde Paintballpark Westfalen von Ansprüchen Dritter frei.
4. Störungen an von Paintballpark Westfalen zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen wird Paintballpark Westfalen nach Möglichkeit sofort beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit Paintballpark Westfalen diese Störungen nicht zu vertreten hat.
5. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle der von ihm arrangierten Musikdarbietung die entsprechenden Meldungen und Abrechnungen mit der GEMA vorzunehmen.
6. Die für eine Veranstaltung notwendigen behördlichen Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen.
VIII. Haftung, Dekorationsmaterial, Ausstellungsgegenstände bei Veranstaltungen
1. Anlieferungen von Material für eine Veranstaltung sind Paintballpark Westfalen 5 Werktage vor Anlieferung mitzuteilen, um eine Annahme und entsprechende Lagerung zu gewährleisten.
2. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten von Paintballpark Westfalen. Paintballpark Westfalen übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Paintballpark Westfalen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung auf Grund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
3. Mitgeführtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Paintballpark Westfalen ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, ist Paintballpark Westfalen berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit Paintballpark Westfalen abzustimmen.
4. Die mitgeführten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände hat der Kunde nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Im Falle einer Verletzung der Pflicht nach S. 1, ist Paintballpark Westfalen berechtigt, die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vorzunehmen oder für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Raummiete berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
5. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Plastik etc.), das vom Kunden angeliefert wird, muss vom Kunden nach der Veranstaltung selbst entsorgt oder wieder mitgenommen werden. Sollte der Kunde dem nicht nachkommen, kann Paintballpark Westfalen das Verpackungsmaterial auf Kosten des Kunden entsorgen.
6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Gegenstände, die von Fremdfirmen gemietet und im Auftrag des Kunden auf das Gelände von Paintballpark Westfalen gebracht worden sind.
IX. Haftung des Kunden für Schäden
1. Der Kunde haftet für alle Schäden an dem Spielfeld, den Gebäuden oder dem Inventar von Paintballpark Westfalen, die durch ihn, durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. - besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte verursacht werden.
2. Paintballpark Westfalen kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
X. Generelle Haftung von Paintballpark Westfalen; Verjährung
1. Die Haftung von Paintballpark Westfalen für eigenes Verschulden und das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ist gleich aus welchem Rechtsgrund, allerdings vorbehaltlich Ziffer 2 auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
2. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche aus Produkthaftung, einer von Paintballpark Westfalen übernommenen Garantie und solche aufgrund einer Lebens- Körper- oder Gesundheitsverletzung und einer Verletzung von so genannten Kardinalpflichten, also solchen Pflichten, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszwecks unabdingbar ist und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen kann. Im letzten Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz der typischen, vorhersehbaren Durchschnittsschäden beschränkt.
3. Mitgeführte Gegenstände des Kunden befinden sich auf Gefahr des Kunden auf dem Gelände von Paintballpark Westfalen. Paintballpark Westfalen übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
4. Soweit der Kunden den Parkplatz von Paintballpark Westfalen gleich ob unentgeltlich oder gegen Entgelt nutzt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag im Sinne von §§ 688 ff. BGB zustande. Paintballpark Westfalen haftet nicht für Abhandenkommen oder Beschädigung des Fahrzeuges sowie von dessen Inhalt, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Die Verjährung von Ansprüchen des Kunden richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
XI. Fundsachen
Zurückgelassene Sachen werden nur auf Anfrage nachgesandt. Paintballpark Westfalen bewahrt zurückgelassene Sachen 6 Monate auf. Nach diesem Zeitpunkt werden die Gegenstände dem lokalen Fundbüro übergeben.
XII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages über die Buchung des Spielgeländes oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Abweichend von Satz 1 sind auch formlos getroffene Änderungen und Ergänzungen wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne des § 305 b BGB sind.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Ahlen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Es gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.